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Vorabpauschale bei ETFs einfach erklärt

Die Vorabpauschale ist ein pauschal angesetzter Mindestertrag. Sie versteuern ihn jedes Jahr für Fonds, die wenig oder nichts ausschütten, auch wenn Sie nichts verkauft haben. Diese Seite erklärt, warum es sie gibt, wie sie berechnet wird und wann die Steuer anfällt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie betrifft Anteile an Investmentfonds und ETFs, vor allem thesaurierende (§ 18 InvStG). Für Altersvorsorge- und Versicherungsverträge gelten Sonderregeln (§ 16 Abs. 2 InvStG), die hier nicht erklärt werden.
  • Ausgangspunkt ist der Rücknahmepreis zu Jahresbeginn, davon 70 % des Basiszinses.
  • Die Pauschale ist auf den tatsächlichen Wertzuwachs begrenzt. Bei Kursverlust ist sie 0.
  • Ausschüttungen des Jahres werden abgezogen, die Teilfreistellung mindert den steuerpflichtigen Betrag.
  • Als zugeflossen gilt die Vorabpauschale am ersten Werktag des Folgejahres.
  • Eine doppelte Besteuerung entsteht nicht: Beim Verkauf wird der Gewinn um die bereits versteuerten Vorabpauschalen gekürzt.

Warum gibt es die Vorabpauschale?

Ein thesaurierender ETF zahlt seine Erträge nicht aus, sondern legt sie wieder an. Würde man nur Ausschüttungen besteuern, blieben diese Erträge bis zum Verkauf unversteuert, im Extremfall über Jahrzehnte. Der Gesetzgeber wollte eine „zeitlich unbeschränkte Steuerstundungsmöglichkeit“ vermeiden. Seit der Investmentsteuerreform 2018 ersetzt die Vorabpauschale deshalb die früheren „ausschüttungsgleichen Erträge“ (Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 18/8045).

Statt die tatsächlichen Fondserträge zu ermitteln, nimmt das Gesetz eine risikolose Marktverzinsung als Maßstab: den Basiszins. Davon gelten nur 70 %, weil die Erträge dem Anleger erst nach Kosten zufließen; pauschal werden 30 % Kostenanteil abgezogen.

So wird die Vorabpauschale berechnet

Die Berechnung erfolgt je Fonds und Kalenderjahr in sechs Schritten (§ 18 InvStG, § 20 InvStG):

  1. Basisertrag: Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × 70 % × Basiszins, multipliziert mit der Anzahl der Anteile.
  2. Begrenzung: Der Basisertrag ist höchstens so hoch wie der Wertzuwachs des Jahres (letzter minus erster Rücknahmepreis, mal Anteile) plus die Ausschüttungen. Bei Kursverlust bleibt die Vorabpauschale 0.
  3. Ausschüttungen abziehen: Was der Fonds im Jahr ausgeschüttet hat, mindert die Vorabpauschale. Schüttet er mindestens den Basisertrag aus, fällt keine an.
  4. Erwerbsjahr: Wurden die Anteile im Jahr gekauft, verringert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat.
  5. Teilfreistellung: Ein Teil der Vorabpauschale bleibt steuerfrei, je nach Fondsart 30 %, 15 %, 60 % oder 80 %.
  6. Steuer: Auf den steuerpflichtigen Rest fallen 25 % Kapitalertragsteuer, 5,5 % Solidaritätszuschlag auf diese Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer an, soweit der Sparer-Pauschbetrag (1.000 € bei Einzelveranlagung, 2.000 € bei Zusammenveranlagung) nicht ausreicht.

Vorabpauschale = Basisertrag, begrenzt durch den Wertzuwachs, minus Ausschüttungen; mindestens 0

Beispiel für 2026

Sie halten einen Aktien-ETF im Wert von 10.000 € zu Jahresbeginn. Er schüttet nichts aus und steigt im Jahr 2026 um mindestens 2,24 %. Der Basiszins für 2026 beträgt 3,20 %.

Basisertrag: 10.000 € × 70 % × 3,20 % = 224,00 €. Das ist die Vorabpauschale.

Teilfreistellung 30 %: Steuerpflichtig bleiben 156,80 €.

Steuer ohne Freibetrag: 25 % = 39,20 € Kapitalertragsteuer plus 2,15 € Solidaritätszuschlag (5,5 % von 39,20 €, Bruchteile eines Cents entfallen), zusammen 41,35 €, ohne Kirchensteuer. Steht der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € noch vollständig zur Verfügung, fällt in diesem Beispiel keine Steuer an.

Weitere Beispiele für 2026 mit unterschiedlichen Depotwerten finden Sie auf der Seite Vorabpauschale 2026.

Wann wird die Steuer fällig?

Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG). Für das Jahr 2026 ist das der 04.01.2027. Ihr Broker zieht die Steuer in der Regel danach von Ihrem Verrechnungskonto ein, obwohl kein Geld zugeflossen ist. Ein erteilter Freistellungsauftrag und ein noch freier Sparer-Pauschbetrag wirken sich dann im Zuflussjahr aus, also im Folgejahr.

Wann ist die Vorabpauschale null?

  • Der Basiszins ist negativ. Laut BMF fällt dann keine Vorabpauschale an; das war für 2021 und 2022 der Fall.
  • Der Fonds hat im Jahr an Wert verloren.
  • Die Ausschüttungen des Jahres sind mindestens so hoch wie der Basisertrag.

Wird man doppelt besteuert?

Nein. Beim Verkauf wird der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen gemindert, und zwar in voller Höhe, auch wenn für den Fonds eine Teilfreistellung gilt (§ 19 InvStG). Die Steuer fällt früher an, nicht zusätzlich.

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Quellen

Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de: § 16, § 18, § 19, § 20 InvStG, § 32d EStG, § 4 SolZG.

Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Maßgeblich ist die Steuerbescheinigung Ihres Brokers beziehungsweise Ihr Steuerbescheid. Sonderfälle wie Betriebsvermögen, unterjährige Verkäufe oder ein Wechsel der Fondsart sind hier nicht behandelt.