Teilfreistellung bei ETFs: 30 %, 15 %, 60 % oder 80 %
Die Teilfreistellung lässt einen Teil der Erträge eines Fonds steuerfrei. Wie viel, hängt von der Fondsart ab. Sie wirkt auch auf die Vorabpauschale: Nur der Rest ist steuerpflichtig.
Die Sätze im Überblick
Die Tabelle gilt für Anteile im Privatvermögen (§ 20 InvStG). Als Beispiel dient eine Vorabpauschale von 224,00 €, das ist der Höchstwert für 10.000 € Fondsvermögen im Jahr 2026.
| Fondsart | Teilfreistellung | Anlagebedingung | Steuerpflichtig von 224 € |
|---|---|---|---|
| Aktienfonds | 30 % | dauerhaft mehr als 50 % Aktien (§ 2 Abs. 6) | 156,80 € |
| Mischfonds | 15 % | dauerhaft mindestens 25 % Aktien, höchstens 50 % (§ 2 Abs. 7) | 190,40 € |
| Immobilienfonds | 60 % | dauerhaft mehr als 50 % Immobilien und Immobiliengesellschaften (§ 2 Abs. 9) | 89,60 € |
| Auslands-Immobilienfonds | 80 % | dauerhaft mehr als 50 % ausländische Immobilien (§ 2 Abs. 9) | 44,80 € |
| Sonstiger Fonds | 0 % | alles andere, etwa reine Anleihen- und Geldmarkt-ETFs | 224,00 € |
Maßgeblich sind die Anlagebedingungen des Fonds, nicht sein Name. Ein Fonds mit „Immobilien“ im Namen muss kein Immobilienfonds im Sinne des Gesetzes sein, und ein Mischprodukt kann steuerlich ein Aktienfonds sein.
Wozu dient die Teilfreistellung?
Sie gleicht aus, dass der Fonds auf seiner Ebene bereits Steuern zahlt (BT-Drs. 18/8045). Je höher der Anteil von Aktien oder Immobilien, desto höher der Satz.
Wie finden Sie die Fondsart Ihres ETFs?
- Beim Broker: Viele Broker zeigen die Teilfreistellung in den Wertpapierdetails oder in der Steuerübersicht an. Suchen Sie nach „Teilfreistellung“ oder „Fondsart“.
- Beim Fondsanbieter: Auf der Produktseite oder im Factsheet, oft unter „Steuern“ oder „Steuerliche Behandlung“.
- In Ihrer Steuererklärung: In der Anlage KAP-INV werden Fonds nach Fondsart getrennt eingetragen. Ihre Jahressteuerbescheinigung nennt die Beträge je Fondsart.
- Datenportale wie justETF oder finanzfluss zeigen den „Steuerstatus“ je ETF. Sie können sich aber irren oder voneinander abweichen, besonders bei Mischfonds, Multi-Asset- und Immobilien-ETFs. Verlassen Sie sich dort nicht allein darauf.
Ist nur der Prozentsatz bekannt, ordnen Sie ihn der Tabelle zu: 30 % Aktienfonds, 15 % Mischfonds, 60 % Immobilienfonds, 80 % Auslands-Immobilienfonds, 0 % oder „keine“ sonstiger Fonds.
Und wenn die Fondsart nicht zu ermitteln ist?
Wählen Sie im Rechner Sonstiger Fonds. Dann wird ohne Teilfreistellung gerechnet, und die Steuer wird eher zu hoch als zu niedrig geschätzt. Fragen Sie anschließend bei Ihrem Broker nach.
Was diese Seite nicht abdeckt
Für Anteile im Betriebsvermögen und bei Körperschaften gelten andere Sätze. Ob ein Fonds die Quoten tatsächlich einhält, wird nicht geprüft. Auch ein Wechsel der Teilfreistellungsquote (§ 22 InvStG) ist hier nicht berücksichtigt.
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Quellen: § 2 und § 20 InvStG. Allgemeine Information, keine Steuerberatung.